Archiv für den Monat: Februar 2014

Bei Erfindungen zwischen freien Erfindungen und Diensterfindungen unterscheiden

Zwischen freien Erfindungen und Diensterfindungen, die bezüglich des Inanspruchnahmerechts der Arbeitgeber stark differieren, unterscheidet man nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz. So muss der Arbeitnehmer freie Erfindungen vom Grundsatz her sofort schriftlich seinem Arbeitgeber melden.

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Diese Pflicht fällt weg, wenn die Erfindung offensichtlich nicht dem betrieblichen Arbeitsbereich zugeordnet werden kann. Der Arbeitgeber muss exakt so viel über die Erfindung bzw. die Konzeption erfahren, damit dieser sich ein Urteil bilden kann, ob dies tatsächlich eine freie Erfindung ist.

Der Arbeitgeber kann freie Erfindungen nicht für sich in Anspruch nehmen, allerdings kann eventuell eine Anbietungspflicht vorliegen, wenn der Arbeitnehmer seine freie Erfindung während der Arbeitsverhältnisdauer auf anderem Wege verwerten möchte bzw. der Gegenstand der Erfindung dem vorbereiteten oder vorhandenen Arbeitgeberarbeitsbereich zugeordnet werden kann.

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